Teilweise Kostenerstattung bei Anmeldung einer Marke oder eines IP Scans über KMU-Fonds noch bis 31.10.2021 möglich
Mithilfe des KMU-Fonds, einem Finanzhilfeprogramm der EU zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie, soll kleinen und mittleren Unternehmen europaweit der Zugang zu Rechten des geistigen Eigentums erleichtert werden. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Europäischen Kommission, welche seitens des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzt wird, um KMUs den Zugang zu ihren Rechten betreffend das geistige Eigentum auf regionaler, nationaler und europaweiter Ebene zu erleichtern.
Um in Genuss der Erleichterungen hinsichtlich der Markenregistrierung und/oder des IP-Scans zu kommen, muss ein Unternehmen die europäische Definition eines KMU erfüllen. Diese orientiert sich an der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 „betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“. Gemäß dieser Empfehlung ist ein Unternehmen im Überblick unter den folgenden Voraussetzungen als KMU zu qualifizieren:
Unternehmensklasse | Mitarbeiterzahl | Jahresumsatz | Jahresbilanzsumme |
Mittleres Unternehmen | < 250 | ≤ EUR 50 Mio | ≤ EUR 43 Mio |
Kleinunternehmen | < 50 | ≤ EUR 10 Mio | ≤ EUR 10 Mio |
Kleinstunternehmen | < 10 | ≤ EUR 2 Mio | ≤ EUR 2 Mio |
Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird auf den letzten Jahresabschluss abgestellt. Der einmal erlangte KMU-Status geht erst dann verloren, wenn die Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr vorliegen. Bei neu gegründeten Unternehmen, die sich noch auf keinen Jahresabschluss beziehen können, wird im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt, ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht.
Die Förderung für KMUs in diesem Bereich beträgt bis zu EUR 1.500,00 und kann im Zusammenhang mit zwei Varianten in Anspruch genommen werden:
- es kann die Erstattung von 75% der Kosten für eine Vorabdiagnose von Rechten betreffend das geistige Eigentum (sogenannter IP Scan) und/oder
- die Erstattung von 50% der Grundgebühr für die Anmeldung einer (regionalen, nationalen oder europaweiten) Marke beantragt werden.
Um in Genuss der Förderung zu kommen, ist ein Antrag des KMU erforderlich. Die Antragsfrist ist in Zeitfenster eingeteilt, wobei das derzeitige „Zeitfenster 6“ am 31.10.2021 ausläuft.
Pro Zeitfenster und Unternehmen kann ein Antrag gestellt werden, wobei jede der beiden Förderungsleistungen nur einmalig in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein KMU, das bereits einmal die Erstattung von 75% der Kosten für einen IP Scan beantragt hat (z.b. im „Zeitfenster 2“, also März 2021), im jetzigen „Zeitfenster 6“ (Oktober 2021) noch die Erstattung von 50% der Gebühren für die Anmeldung einer Marke bzw eines Geschmacksmusters beantragen.
Betraglich ist pro KMU die absolute Grenze von EUR 1.500,00 beachtlich sowie der allgemeine Umfang des Finanzhilfeprogrammes, welcher mit EUR 20 Mio begrenzt ist und nach dem Prinzip „first come, first served“ funktioniert.
Da die Antragstellung vor einer etwaigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen des EUIPO erfolgt, entstehen dem antragstellenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem EUIPO keine Gebühren für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird.
Da derzeit noch unklar ist, ob es eine Verlängerung des KMU-Fonds um weitere Zeitfenster geben wird, empfiehlt es sich, schnell zu handeln!
Kontaktierten Sie uns daher gerne noch heute für eine kurzfristige Beratung und Beantragung im Zusammenhang mit dem KMU-Fonds. Nutzen Sie dazu gerne unser Kontaktformular auf https://mytrademark.at/ oder schicken Sie uns eine unverbindliche Anfrage per E-Mail an marken@phh.at.