Kostenerstattung KMU-Fonds

Teilweise Kostenerstattung bei Anmeldung einer Marke oder eines IP Scans über KMU-Fonds noch bis 31.10.2021 möglich

Mithilfe des KMU-Fonds, einem Finanzhilfeprogramm der EU zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie, soll kleinen und mittleren Unternehmen europaweit der Zugang zu Rechten des geistigen Eigentums erleichtert werden. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Europäischen Kommission, welche seitens des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzt wird, um KMUs den Zugang zu ihren Rechten betreffend das geistige Eigentum auf regionaler, nationaler und europaweiter Ebene zu erleichtern.

Um in Genuss der Erleichterungen hinsichtlich der Markenregistrierung und/oder des IP-Scans zu kommen, muss ein Unternehmen die europäische Definition eines KMU erfüllen. Diese orientiert sich an der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 „betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“. Gemäß dieser Empfehlung ist ein Unternehmen im Überblick unter den folgenden Voraussetzungen als KMU zu qualifizieren:

UnternehmensklasseMitarbeiterzahlJahresumsatzJahresbilanzsumme
Mittleres Unternehmen< 250≤ EUR 50 Mio≤ EUR 43 Mio
Kleinunternehmen< 50≤ EUR 10 Mio≤ EUR 10 Mio
Kleinstunternehmen< 10≤ EUR 2 Mio≤ EUR 2 Mio

Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird auf den letzten Jahresabschluss abgestellt. Der einmal erlangte KMU-Status geht erst dann verloren, wenn die Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr vorliegen. Bei neu gegründeten Unternehmen, die sich noch auf keinen Jahresabschluss beziehen können, wird im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt, ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht.

Die Förderung für KMUs in diesem Bereich beträgt bis zu EUR 1.500,00 und kann im Zusammenhang mit zwei Varianten in Anspruch genommen werden:

  • es kann die Erstattung von 75% der Kosten für eine Vorabdiagnose von Rechten betreffend das geistige Eigentum (sogenannter IP Scan) und/oder
  • die Erstattung von 50% der Grundgebühr für die Anmeldung einer (regionalen, nationalen oder europaweiten) Marke beantragt werden.

Um in Genuss der Förderung zu kommen, ist ein Antrag des KMU erforderlich. Die Antragsfrist ist in Zeitfenster eingeteilt, wobei das derzeitige „Zeitfenster 6“ am 31.10.2021 ausläuft.

Pro Zeitfenster und Unternehmen kann ein Antrag gestellt werden, wobei jede der beiden Förderungsleistungen nur einmalig in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein KMU, das bereits einmal die Erstattung von 75% der Kosten für einen IP Scan beantragt hat (z.b. im „Zeitfenster 2“, also März 2021), im jetzigen „Zeitfenster 6“ (Oktober 2021) noch die Erstattung von 50% der Gebühren für die Anmeldung einer Marke bzw eines Geschmacksmusters beantragen.

Betraglich ist pro KMU die absolute Grenze von EUR 1.500,00 beachtlich sowie der allgemeine Umfang des Finanzhilfeprogrammes, welcher mit EUR 20 Mio begrenzt ist und nach dem Prinzip „first come, first served“ funktioniert.

Da die Antragstellung vor einer etwaigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen des EUIPO erfolgt, entstehen dem antragstellenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem EUIPO keine Gebühren für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird.

Da derzeit noch unklar ist, ob es eine Verlängerung des KMU-Fonds um weitere Zeitfenster geben wird, empfiehlt es sich, schnell zu handeln!

Kontaktierten Sie uns daher gerne noch heute für eine kurzfristige Beratung und Beantragung im Zusammenhang mit dem KMU-Fonds. Nutzen Sie dazu gerne unser Kontaktformular auf https://mytrademark.at/ oder schicken Sie uns eine unverbindliche Anfrage per E-Mail an marken@phh.at

Autoren:
Sebastian Mahr, Alexander Hofmann und Lena Auinger

Die Registrierung einer Marke ist allerdings mehr als nur reine Formalität. Angesichts dessen, dass eine Marke bei der Registrierung durch die Patentämter nicht darauf geprüft wird, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits registrierten Marke besteht, sollte die Markenregistrierung im Vorhinein gut überlegt sein. Das hat vor allem folgende Gründe:

1. Gegen Ihre Markenregistrierung kann im Zuge des Registrierungsverfahrens durch Inhaber älterer Marken Widerspruch erhoben werden – etwa wenn die Marke gar nicht eintragungsfähig war oder eine Verwechslungsgefahr zu anderen Marken besteht. Jede Markenregistrierung ist daher mit einem gewissen Risiko behaftet, dass die Eintragung im Registrierungsverfahren versagt wird. Scheitert eine Markenregistrierung, wird nicht nur die von den Patentämtern eingehobene mitunter erhebliche Registrierungsgebühr (zB EUR 1.050,00 im Fall einer Unionsmarke in drei Klassen) nicht erstattet, sondern sind dem Gegner auch seine Kosten zu ersetzen (bei einer Unionsmarke jedenfalls EUR 320,-).

2. Auch eine erfolgreich eingetragene Marke garantiert keinen ewigen Bestand, sondern kann durch Inhaber älterer Marken und zum Teil auch Inhabern gar nicht registrierter Kennzeichen (zB einer Firma) mittels eines Antrags auf Löschung an das Patentamt bekämpft werden. Hat ein solcher Löschungsantrag Erfolg, wird die registrierte Marke, in die bereits viel Arbeit investiert worden sein könnte, gelöscht. Hinzu kommt, dass auch hier die investierten Registrierungsgebühren durch das Patentamt nicht erstattet werden und dem Gegner seine Kosten zu ersetzt werden müssen (bei einer Unionsmarke jedenfalls EUR 630,-).

3. Hinzu kommt, dass gegen Eingriffe in fremde Markenrechte durch deren Inhaber letztlich auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen, zB auf Unterlassung aber auch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder sogar Schadenersatz vorgegangen werden kann. In gewissen Fällen können Markenverletzungen sogar Strafverfahren nach sich ziehen.
Diese Risiken lassen sich durch eine professionelle markenrechtliche Betreuung auf mehreren Ebenen managen:
Unser Team hilft Ihnen zunächst mittels einer Markenrecherche bei der Beurteilung, ob Ihr Kennzeichen grundsätzlich als Marke geschützt werden kann und welche Risiken einer Ablehnung durch das jeweilige Patentamt sowie von Ansprüchen einer anschließenden Bekämpfung der erfolgreich eingetragenen Marke durch andere Markeninhaber bestehen.
Zeigt die Markenrecherche, dass sich die Risiken in einem vertretbaren Rahmen bewegen und soll das Kennzeichen daher als Marke registriert werden, durchlaufen wir gemeinsam mit Ihnen und in Abstimmung mit dem zuständigen Patentamt das jeweilige Verfahren zur Markenregistrierung.

Der wichtigste Abschnitt im „Leben“ Ihrer Marke beginnt allerdings erst nach der erfolgreichen Registrierung und erfordert eine aufmerksame Markenverwaltung. Die Marke ist zunächst bei sonstigem Erlöschen alle zehn Jahre zu erneuern und unter Umständen auch auf aktuelle Unternehmensentwicklungen anzupassen. Als vermarktbarer Vermögenswert können Dritten Lizenzen an der Marke eingeräumt werden und gilt es diesen unter Umständen auch gegen Markenrechtseingriffe zu verteidigen.
PHH Rechtsanwälte ist ihr Partner für eine vollumfängliche markenrechtliche Beratung und Betreuung – von der Markenrecherche über die Markenregistrierung bis zur Markenverwaltung. Get in touch! 

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Das erste Investment – Vorgehen und Dokumente

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