Eine Marke, die den Klang des Öffnens einer Getränkedose darstellt, gilt nicht als unterscheidungsfähig (T-702/20)
Das Gericht der Europäischen Union befasste sich kürzlich in einer Markenrechtssache mit der Frage, ob das Geräusch des Öffnens einer Getränkedose eine eintragungsfähige Hörmarke darstellt.
Die entscheidungsgegenständliche Hörmarke stellt sich wie folgt dar: „Hörzeichen, das an den Klang erinnert, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden.“ Die Registrierung wurde für die Nizza Waren- und Dienstleistungsklassifikationen 6, 29, 30, 32 und 33 beantragt.
Das Gericht sprach sich gegen die Unterscheidungskraft dieser Hörmarke aus. Die Klägerin beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung, dass ein falscher Maßstab angelegt und die fehlende Unterscheidungskraft zu Unrecht festgestellt worden sei.
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft einer Marke wird im Sinne des Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung 2017/1001 darauf abgestellt, ob eine Eignung vorliegt, die betreffenden Waren- und Dienstleistungen als von einem konkreten Unternehmen stammend zu charakterisieren und wiederum die Unterscheidbarkeit von anderen Unternehmen zu gewährleisten.
Die maßgeblichen Untersuchungskriterien stellen hierbei einerseits die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und andererseits die Wahrnehmung durch die maßgebenden Verkehrskreise dar.
Das EuG führte zum Vorbringen der Klägerin betreffend den falschen Maßstab aus, dass eine Hörmarke ebenso wie eine dreidimensionale Marke (Formmarke) erhebliche Abweichungen im Vergleich zur Norm oder Branchenüblichkeit aufweisen muss. Dabei stimmen die Beurteilungskriterien für die Unterscheidungskraft bei allen Markenkategorien überein.
Der ständigen Rechtsprechung zufolge muss eine Hörmarke eine gewisse Resonanz aufzuweisen, um tatsächlich als Marke erkannt und nicht ausschließlich als funktionaler Bestandteil oder Indikator ohne wesenseigene Merkmale wahrgenommen zu werden (T-408/15). Anhand des Hörzeichens muss der Verbraucher eine gewisse Verbindung zur betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren- und Dienstleistungen herstellen können. Das gegenständliche Hörzeichen erfüllte nach Ansicht des EuG diese Voraussetzungen nicht.
Aus dieser Entscheidung geht die Wichtigkeit des Kriteriums der Unterscheidungsfähigkeit einer Marke gut hervor, welche vor einer etwaigen Registrierung jedenfalls untersucht werden sollte. Dabei wird keine Differenzierung in Bezug auf die Markenkategorien vorgenommen, sodass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungsfähigkeit in allen Kategorien ident sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Unterscheidungsfähigkeit Ihrer Marke und bei einer etwaigen Markenregistrierung. Nutzen Sie dazu gerne unser Kontaktformular oder schicken Sie uns eine unverbindliche Anfrage per E-Mail (mahr@phh.at).