{"id":514,"date":"2022-01-25T10:24:39","date_gmt":"2022-01-25T09:24:39","guid":{"rendered":"https:\/\/mytrademark.at\/?p=514"},"modified":"2022-01-25T10:27:32","modified_gmt":"2022-01-25T09:27:32","slug":"oeffnen-einer-getraenkedose-als-hoermarke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mytrademark.at\/2022\/01\/25\/oeffnen-einer-getraenkedose-als-hoermarke\/","title":{"rendered":"\u00d6ffnen einer Getr\u00e4nkedose als H\u00f6rmarke?"},"content":{"rendered":"\n
Eine Marke, die den Klang des \u00d6ffnens einer Getr\u00e4nkedose darstellt, gilt nicht als unterscheidungsf\u00e4hig (T-702\/20)<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union befasste sich k\u00fcrzlich in einer Markenrechtssache mit der Frage, ob das Ger\u00e4usch des \u00d6ffnens einer Getr\u00e4nkedose eine eintragungsf\u00e4hige H\u00f6rmarke darstellt.<\/p>\n\n\n\n Die entscheidungsgegenst\u00e4ndliche H\u00f6rmarke stellt sich wie folgt dar: \u201eH\u00f6rzeichen, das an den Klang erinnert, der beim \u00d6ffnen einer Getr\u00e4nkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Ger\u00e4usch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden.\u201c Die Registrierung wurde f\u00fcr die Nizza Waren- und Dienstleistungsklassifikationen 6, 29, 30, 32 und 33 beantragt.<\/p>\n\n\n\n Das Gericht sprach sich gegen die Unterscheidungskraft dieser H\u00f6rmarke aus. Die Kl\u00e4gerin beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begr\u00fcndung, dass ein falscher Ma\u00dfstab angelegt und die fehlende Unterscheidungskraft zu Unrecht festgestellt worden sei.<\/p>\n\n\n\n Hinsichtlich der Unterscheidungskraft einer Marke wird im Sinne des Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung 2017\/1001 darauf abgestellt, ob eine Eignung vorliegt, die betreffenden Waren- und Dienstleistungen als von einem konkreten Unternehmen stammend zu charakterisieren und wiederum die Unterscheidbarkeit von anderen Unternehmen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n Die ma\u00dfgeblichen Untersuchungskriterien stellen hierbei einerseits die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und andererseits die Wahrnehmung durch die ma\u00dfgebenden Verkehrskreise dar.<\/p>\n\n\n\n Das EuG f\u00fchrte zum Vorbringen der Kl\u00e4gerin betreffend den falschen Ma\u00dfstab aus, dass eine H\u00f6rmarke ebenso wie eine dreidimensionale Marke (Formmarke) erhebliche Abweichungen im Vergleich zur Norm oder Branchen\u00fcblichkeit aufweisen muss. Dabei stimmen die Beurteilungskriterien f\u00fcr die Unterscheidungskraft bei allen Markenkategorien \u00fcberein.<\/p>\n\n\n\n Der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zufolge muss eine H\u00f6rmarke eine gewisse Resonanz aufzuweisen, um tats\u00e4chlich als Marke erkannt und nicht ausschlie\u00dflich als funktionaler Bestandteil oder Indikator ohne wesenseigene Merkmale wahrgenommen zu werden (T-408\/15). Anhand des H\u00f6rzeichens muss der Verbraucher eine gewisse Verbindung zur betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren- und Dienstleistungen herstellen k\u00f6nnen. Das gegenst\u00e4ndliche H\u00f6rzeichen erf\u00fcllte nach Ansicht des EuG diese Voraussetzungen nicht.<\/p>\n\n\n\n Aus dieser Entscheidung geht die Wichtigkeit des Kriteriums der Unterscheidungsf\u00e4higkeit einer Marke gut hervor, welche vor einer etwaigen Registrierung jedenfalls untersucht werden sollte. Dabei wird keine Differenzierung in Bezug auf die Markenkategorien vorgenommen, sodass die Kriterien f\u00fcr die Beurteilung der Unterscheidungsf\u00e4higkeit in allen Kategorien ident sind.<\/p>\n\n\n\n