IHRE MARKE. UNSERE ERFAHRUNG.

Sie haben soeben Ihr erstes Start-Up auf den Weg gebracht, Ihr Portfolio um ein neues Produkt ergänzt oder sich überhaupt in ein ganz neues Geschäftsfeld vorgewagt? Eine der zentralen Fragen, die Sie sich im Zuge dessen gestellt haben werden, ist wohl jene nach der richtigen Marke. Ist einmal der richtige Markenname oder Logo gefunden, ist es damit aber noch nicht getan. Damit die Marke rechtlichen Schutz entfaltet muss sie in aller Regel zunächst registriert werden. Da es sich dabei um mehr als nur reine Formalität handelt, ist professionelle Begleitung wichtig. Wir sind Ihr Partner für alle markenrechtlichen Belange – von der Markenrecherche über die Markenregistrierung bis zur Markenverwaltung.

Worum geht es?

Die Registrierung einer Marke ist mehr als nur reine Formalität. Angesichts dessen, dass eine Marke bei der Registrierung durch die Patentämter nicht darauf geprüft wird, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits registrierten Marke besteht, sollte die Markenregistrierung im Vorhinein gut überlegt und auch geprüft sein. Das hat vor allem folgende Gründe:

Gegen die Registrierung einer Marke kann im Registrierungsverfahren durch Inhaber älterer Marken Widerspruch erhoben werden –
etwa wenn die Marke gar nicht eintragungsfähig war oder eine Verwechslungsgefahr besteht. Jede Markenregistrierung ist daher mit
einem gewissen Risiko behaftet, dass die Eintragung schon im Registrierungsverfahren versagt wird. Scheitert eine Markenregistrierung, wird nicht nur die von den Patentämtern eingehobene mitunter erhebliche Registrierungsgebühr (zB EUR 1.050,00 im Fall einer Unionsmarke in drei Klassen) nicht erstattet, sondern sind dem Gegner auch seine Kosten zu ersetzen (zB bei einer Unionsmarke jedenfalls EUR 320,-).

Auch eine erfolgreich eingetragene Marke garantiert aber keinen ewigen Bestand, sondern kann durch Inhaber älterer Marken (und zum Teil auch Inhabern gar nicht registrierter Kennzeichen, zB einer Firma) mittels eines Antrags auf Löschung bekämpft werden. Hat ein Löschungsantrag Erfolg, wird die registrierte Marke wieder aus dem Register gelöscht und können daher regelmäßig keine Markenrechte mehr daraus abgeleitet werden. Bereits bezahlte Registrierungsgebühren werden von den Patentämtern nicht erstattet und müssen dem Gegner seine Kosten ersetzt werden (zB bei einer Unionsmarke jedenfalls EUR 630,-).

Hinzu kommt, dass gegen Eingriffe in fremde Markenrechte durch deren Inhaber letztlich auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen, zB auf
Unterlassung, auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder sogar auf Schadenersatz vorgegangen werden kann. In gewissen Fällen können Markenverletzungen sogar Strafverfahren nach sich ziehen.

Diese Risiken lassen sich durch eine professionelle Prüfung und Vorbereitung Ihrer Markenregistrierung managen. Unsere fachliche Expertise und Erfahrung machen uns zu Ihrem idealen Partner.

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"Man braucht 20 Jahre, um sich einen Ruf zu erarbeiten, aber es braucht nur 5 Minuten, um ihn zu ruinieren. Wenn man das im Kopf behält, geht man einige Dinge anders an."

FAQ

Der Begriff der Marke wird vor allem umgangssprachlich sehr weit verstanden und recht vielfältig verwendet. Gemeint ist aber sowohl dem umgangssprachlichen als auch dem eigentlich rechtlichen Begriffsverständnis, dass es sich bei einer „Marke“ um ein Kennzeichen handelt, das in der Lage ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In rechtlicher Hinsicht spricht man im Wesentlichen dann von einer Marke, wenn diese in einem öffentlichen Markenregister (zB dem österreichischen Patentamt oder dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum [EUIPO]) registriert ist und ihrem Inhaber für zehn Jahre das Recht einräumt, jede andere Person von der Benutzung dieser Marke auszuschließen.

In geographischer Hinsicht ist je nachdem bei welchem Patentamt die Marke registriert werden soll, zwischen verschiedenen Marken zu unterscheiden, nämlich

  • der in einem konkreten Land gültigen nationalen (zB österreichischen) Marke,
  • der in allen EU-Mitgliedstaaten gültigen Unionsmarke und
  • der sogenannten internationalen Marke, bei der es sich allerdings nicht um eine selbständige Marke, sondern um ein bei einer internationalen Organisation (WIPO) zentralisiertes Registrierungsverfahren für ein ganzes Bündel an beliebig wählbaren nationalen Markenrechten handelt.

Je nachdem, welche Marke Sie registrieren möchten, unterscheidet man zwischen verschiedenen Markenarten, wobei es sich im Regelfall um die eingangs beschriebene Individualmarke handeln wird. Gerne beraten wir Sie darüber hinaus auch über die Möglichkeiten einer Verbands- bzw Kollektivmarke (Marke einer Gruppe an Herstellern für Produkte mit gemeinsamen Merkmalen)  und einer Gewährleistungsmarke (Marke zur Bescheinigung einer gewissen Qualität), die sowohl das österreichische als auch das europäische Markenrecht kennen.

Sowohl das österreichische als auch das europäische Markenrecht sieht zudem eine Mehrzahl an verschiedenen Markenkategorien vor, in denen Sie ihre Marke registrieren lassen können. Die gängigsten Markenkategorien sind jene, mit denen man auch umgangssprachlich den Begriff der „Marke“ verbindet: Wortmarke, Bildmarke und Wort-Bild-Marke. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Marke in einigen weniger naheliegenden Markenkategorien registrieren zu lassen (bspw. Farbmarke, Klangmarke etc), wobei in derartigen Fällen eine individuelle Beratung erforderlich ist. In einem Registrierungsantrag ist stets eine konkrete Markenkategorie zu wählen. Eine Beantragung von mehreren Markenkategorien im selben Antrag ist nicht möglich. Die Frage, welche dieser Markenkategorie(n) für Ihre Marke die richtige(n) ist (sind), lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern ist im Einzelfall abzuwägen.

Gerne erörtern wir mit Ihnen im Rahmen eines gemeinsamen Erstgesprächs die Charakteristika und den Einsatzbereich Ihrer Marke und helfen Ihnen die richtige Auswahl zu treffen.

Die Bedeutung einer starken Marke liegt auf der Hand. Zum Schutz der damit einhergehenden wirtschaftlichen Interessen steht Ihnen als Markeninhaber ein breites rechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Eine eingetragene Marke ermöglicht es Ihnen, Dritten zu verbieten, ohne Ihre Zustimmung ein identes oder verwechselbar ähnliches Kennzeichen für idente oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, kann gegen den Verletzer vor allem mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung, Zahlung eines angemessenen Entgelts und unter Umständen auch auf Schadenersatz vorgegangen werden. Darüber hinaus kann der Verletzer auf Ihr Verlangen unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Das ist die zentrale Frage, die es bezogen auf den jeweiligen Einzelfall in enger Abstimmung mit Ihnen zu beantworten gilt.

Ganz grundsätzlich kann eine Marke sowohl von einer oder mehreren natürlichen Personen (also etwa Privatpersonen oder einzelnen Gesellschaftern, etc) als auch von einer juristischen Person (also etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft) registriert werden.

Nicht jedes erdenkliche Kennzeichen kann allerdings als Marke registriert werden. Es muss gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen, bei deren Nichtvorliegen die Markenregistrierung bereits durch das Patentamt gestoppt wird (sogenannte „absolute Eintragungshindernisse“). Insbesondere muss das Kennzeichen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das schon von sich aus geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen (zB Fantasiewörter bei Wortmarken) oder andernfalls schon eine gewisse Verkehrsgeltung hat. Das Kennzeichen muss zudem auch etwa mehr als nur bloß beschreibend sein. [PHH1]

Beispiel:
Unterscheidungskraft
keine Unterscheidungskraft

Das Patentamt beurteilt bei der Prüfung Ihrer Marke allerdings nicht auch, ob ihr Kennzeichen mit einer bereits registrierten Marke ident oder verwechselbar ähnlich ist! Daher kann eine Marke zwar zunächst als grundsätzlich eintragungsfähig erachtet und das Registrierungsverfahren daher fortgesetzt werden, die Markenregistrierung in der Folge jedoch durch Inhaber bereits eingetragener identer oder auch nur verwechselbar ähnlicher Marken durch einen Widerspruch verhindert werden Ist der Widerspruch eines anderen Markeninhabers erfolgreich (etwa weil eine Verwechslungsgefahr durch das Patentamt bejaht wird), wird der Antrag auf Markenregistrierung durch die Patentämter ebenfalls abgewiesen.[PHH2]

Beispiel:
keine Identität/Verwechslungsgefahr
Identität/Verwechslungsgefahr Scheitert die Eintragung der Marke oder wird sie nachträglich gelöscht, wird die entrichtete Registrierungsgebühr durch die Patentämter nicht erstattet. Im Fall eines Widerspruchsverfahrens fallen zudem weitere Kosten an und besteht zuletzt auch die Gefahr markenrechtlicher Ansprüche anderer Markeninhaber ausgesetzt zu sein. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir in jedem Fall, noch vor der Beantragung einer Registrierung Ihres Kennzeichens als Marke, dieses auf allfällige Eintragungshindernisse prüfen zu lassen um die Risiken möglichst gering zu halten.

Eine Marke kann immer nur für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden, die sich nach dem internationalen Klassifikationssystem von Nizza (benannt nach dem Abschlussort des zugrundeliegenden Abkommens) klassifizieren lassen müssen. Aktuell enthält das Klassifikationssystem 45 Klassen, davon 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Siehe nachstehend eine Übersicht der derzeit in Geltung stehenden Nizzaklassen (Stand 01.01.2019).

Wird die Marke eingetragen, entfaltet sie ihren Schutz nur in diesen Klassen und kann umgekehrt auch nur durch Inhaber von Marken in diesen Klassen bekämpft werden. Je mehr Klassen also registriert werden, desto größer ist der markenrechtliche Schutzbereich, gleichzeitig aber auch das potenzielle Risiko einer Verwechslungsgefahr zu anderen Marken.

Die konkrete Auswahl sollte daher strategisch und mit einem Auge auf die Zukunft maßgeschneidert auf die unter der Marke ausgeübte Tätigkeit erfolgen. Auch dabei stehen wir Ihnen mit langjähriger Erfahrung zur Seite und finden ausgehend von einer von uns getroffenen Vorauswahl die richtige Auswahl.

Das Expertenteam von PHH Rechtsanwälte hilft Ihnen zunächst mittels einer Markenrecherche bei der Beurteilung, ob Ihr Kennzeichen grundsätzlich als Marke geschützt werden kann und welche Risiken einer Ablehnung durch das jeweilige Patentamt sowie von Ansprüchen einer anschließenden Bekämpfung der erfolgreich eingetragenen Marke durch andere Markeninhaber bestehen.

Zeigt die Markenrecherche, dass sich die Risiken in einem vertretbaren Rahmen bewegen und soll das Kennzeichen daher als Marke registriert werden, durchlaufen wir gemeinsam mit Ihnen und in Abstimmung mit dem zuständigen Patentamt das jeweilige Verfahren zur Markenregistrierung.

Mit erfolgter Eintragung beginnt das „Leben“ Ihrer Marke erst so richtig. Dieses macht eine aufmerksame Markenverwaltung erforderlich. Die Marke ist zunächst bei sonstigem Erlöschen alle zehn Jahre zu erneuern und unter Umständen auch auf aktuelle Entwicklungen Ihrer Markenstrategie anzupassen. Als vermarktbarer Vermögenswert können Dritten außerdem entgeltliche Lizenzen an der Marke eingeräumt werden. Darüber hinaus ist es auch wichtig die Marke gegen Markenrechtseingriffe zu verteidigen, um eine Verwässerung des Markenwerts zu verhindern.

PHH Rechtsanwälte ist ihr Partner für eine vollumfängliche markenrechtliche Beratung und Betreuung – von der Markenrecherche über die Markenregistrierung bis zur Markenverwaltung.

Kontaktieren Sie uns gerne hier

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen unserem Rechtsanwaltshonorar, das wir zur Vermeidung ausufernder Kosten in Paketpauschalen verrechnen, und den Gebühren des jeweiligen Patentamts. Sowohl unsere Kosten, als auch die Gebühren hängen von Art und Umfang der zu registrierenden Marke ab. Für ausführlichere Informationen siehe daher hier

PAKET-ANGEBOTE

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über unsere Paket-Angebote . 
Alle Preise beziehen sich auf ein konkretes Kennzeichen. Nicht inkludiert sind Leistungen, die
im Zuge der Prüfung und Registrierung eines weiteren oder anderen Zeichens anfallen.

Österreiche Marke

Unionsmarke

Internationale Marke

Österreichische
Marke

(in einer Nizza-Klasse)
650
exkl. USt.
zzgl EUR 75,00 (exkl. USt.) für jede weitere Klasse
  • Prüfung des Kennzeichens auf seine Schutzfähigkeit
  • Vorauswahl eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Markenidentitätsrecherche: Recherche identer Marken und Firmennamen in Österreich (höheres Restrisiko)
  • Erstellung eines Analyseberichtes
  • Markenregistrierung beim österreichischen Patentamt
  • Angemessene Korrespondenz mit dem Patentamt
  • Zahlungsabwicklung
  • Bericht nach erfolgter Registrierung
LIGHT

Österreichische
Marke

(in einer Nizza-Klasse)
850
exkl. USt.
zzgl EUR 75,00 (exkl. USt.) für jede weitere Klasse
  • Prüfung des Kennzeichens auf seine Schutzfähigkeit
  • Vorauswahl eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Markenidentitäts- und Markenähnlichkeitsrecherche:
    Recherche identer Marken und Firmennamen in Österreich (höheres Restrisiko)
  • Erstellung eines Analyseberichtes
  • Markenregistrierung beim österreichischen Patentamt
  • Angemessene Korrespondenz mit dem Patentamt
  • Zahlungsabwicklung
  • Bericht nach erfolgter Registrierung
STANDARD
Patentamtsgebühren bei schriftlicher Anmeldung bei Online-Anmeldung
Grundgebühr (inkl. drei Nizza-Klassen) EUR 300,- EUR 280,-
Gebühr ab der vierten Nizza-Klasse (pro Klasse) EUR 75,- EUR 75,-

Markenrechtliche Beratung

Markenrecherche

Markenverwaltung

REFERENZEN

Wir hatten über viele Jahre die Gelegenheit, mit zahlreichen spannenden Mandanten markenrechtliche Strategien zu entwickeln und zu betreuen. Was einige dieser über uns sagen, erfahren Sie hier.

PHH TASKFORCE

Rainer Kaspar

Partner
kaspar@phh.at


Wolfgang Guggenberger

Rechtsanwalt
guggenberger@phh.at

GET IN TOUCH

Auftraggeber
Angaben zur gewünschten Marke:
Sofern Sie die Registrierung eines reinen Wortlauts andenken, hinterlassen Sie uns bitte einfach den entsprechenden Wortlaut (in Kapitallettern):
Sofern Sie die Registrierung eines Logos oder eines sonst multimedial darstellbaren Kennzeichen (etwa eine Form, ein Muster, eine Farbe, eine Farbkombination, ein Klang, etc) angedacht ist, können Sie hier entsprechende Dateien hochladen (mehrere Dateien möglich):
Bitte beschreiben Sie in nachfolgendem Feld kur, welche Waren unter Verwendung der geplanten Marke vertrieben bzw welche Dienstleistungen unter der Marke angeboten werden sollen. Je präziser die Beschreibung, desto besser können wir bei der Auswahl der passenden Waren- und Dienstleistungsklassen (zur Relevanz siehe unsere FAQ) behilflich sein:

BLOG

Kostenerstattung KMU-Fonds

Teilweise Kostenerstattung bei Anmeldung einer Marke oder eines IP Scans über KMU-Fonds noch bis 31.10.2021 möglich Mithilfe des KMU-Fonds, einem Finanzhilfeprogramm der EU zur Bekämpfung

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Die Registrierung einer Marke ist allerdings mehr als nur reine Formalität. Angesichts dessen, dass eine Marke bei der Registrierung durch die Patentämter nicht darauf geprüft wird, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits registrierten Marke besteht, sollte die Markenregistrierung im Vorhinein gut überlegt sein. Das hat vor allem folgende Gründe:

1. Gegen Ihre Markenregistrierung kann im Zuge des Registrierungsverfahrens durch Inhaber älterer Marken Widerspruch erhoben werden – etwa wenn die Marke gar nicht eintragungsfähig war oder eine Verwechslungsgefahr zu anderen Marken besteht. Jede Markenregistrierung ist daher mit einem gewissen Risiko behaftet, dass die Eintragung im Registrierungsverfahren versagt wird. Scheitert eine Markenregistrierung, wird nicht nur die von den Patentämtern eingehobene mitunter erhebliche Registrierungsgebühr (zB EUR 1.050,00 im Fall einer Unionsmarke in drei Klassen) nicht erstattet, sondern sind dem Gegner auch seine Kosten zu ersetzen (bei einer Unionsmarke jedenfalls EUR 320,-).

2. Auch eine erfolgreich eingetragene Marke garantiert keinen ewigen Bestand, sondern kann durch Inhaber älterer Marken und zum Teil auch Inhabern gar nicht registrierter Kennzeichen (zB einer Firma) mittels eines Antrags auf Löschung an das Patentamt bekämpft werden. Hat ein solcher Löschungsantrag Erfolg, wird die registrierte Marke, in die bereits viel Arbeit investiert worden sein könnte, gelöscht. Hinzu kommt, dass auch hier die investierten Registrierungsgebühren durch das Patentamt nicht erstattet werden und dem Gegner seine Kosten zu ersetzt werden müssen (bei einer Unionsmarke jedenfalls EUR 630,-).

3. Hinzu kommt, dass gegen Eingriffe in fremde Markenrechte durch deren Inhaber letztlich auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen, zB auf Unterlassung aber auch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder sogar Schadenersatz vorgegangen werden kann. In gewissen Fällen können Markenverletzungen sogar Strafverfahren nach sich ziehen.
Diese Risiken lassen sich durch eine professionelle markenrechtliche Betreuung auf mehreren Ebenen managen:
Unser Team hilft Ihnen zunächst mittels einer Markenrecherche bei der Beurteilung, ob Ihr Kennzeichen grundsätzlich als Marke geschützt werden kann und welche Risiken einer Ablehnung durch das jeweilige Patentamt sowie von Ansprüchen einer anschließenden Bekämpfung der erfolgreich eingetragenen Marke durch andere Markeninhaber bestehen.
Zeigt die Markenrecherche, dass sich die Risiken in einem vertretbaren Rahmen bewegen und soll das Kennzeichen daher als Marke registriert werden, durchlaufen wir gemeinsam mit Ihnen und in Abstimmung mit dem zuständigen Patentamt das jeweilige Verfahren zur Markenregistrierung.

Der wichtigste Abschnitt im „Leben“ Ihrer Marke beginnt allerdings erst nach der erfolgreichen Registrierung und erfordert eine aufmerksame Markenverwaltung. Die Marke ist zunächst bei sonstigem Erlöschen alle zehn Jahre zu erneuern und unter Umständen auch auf aktuelle Unternehmensentwicklungen anzupassen. Als vermarktbarer Vermögenswert können Dritten Lizenzen an der Marke eingeräumt werden und gilt es diesen unter Umständen auch gegen Markenrechtseingriffe zu verteidigen.
PHH Rechtsanwälte ist ihr Partner für eine vollumfängliche markenrechtliche Beratung und Betreuung – von der Markenrecherche über die Markenregistrierung bis zur Markenverwaltung. Get in touch! 

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